Durch die Master-Arbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Mit der Master-Arbeit wird das Studium abgeschlossen. (§11 Abs. 1 der Prüfungsordnung)
Zulassung
Die Master-Arbeit kann frühestens im zweiten Studienjahr des Masterstudienganges Geowissenschaften angemeldet werden. Sie muss spätestens 6 Wochen, nachdem 90 LP erreicht worden sind, begonnen werden.
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit (Geologie, Geophysik und Mineralogie) kann auf der Webseite der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät unter Anträge und Formulare heruntergeladen werden. Bitte füllen Sie den Antrag aus und bringen sie ihn spätestens zwei Wochen vor Beginn der Master-Arbeit zum Prüfungsamt. Dort wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Master-Arbeit erfüllt sind. Bitte schreiben Sie Ihren Namen sowie die Namen der Erst- und ZweitbetreuerIn leserlich!
Gute wissenschaftliche Praxis
Wir fordern alle Studierende auf, den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu folgen. Diese Regeln sind in der Denkschrift der Deutschen Forschungsgemeinschaft [pdf, 691 kb] zusammengefasst.
Begutachtung
Die Master-Arbeit wird von zwei Gutachtern unabhängig bewertet.
Abgabe
Die Master-Arbeit ist nach 6 Monaten Bearbeitungszeit in vier fest gebundenen Exemplaren (keine Ringbindung) im Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät einzureichen.
Eventuelle Verlängerung der Bearbeitungszeit
Auf begründeten Antrag hin kann der Prüfungsausschuss nach §11 Absatz 4 der Prüfungsordnung [pdf, 83 kb] [pdf, 83 kb] die Abgabefrist der Master-Arbeit in Ausnahmefällen um höchstens einen Monat verlängern. Für Studierende der jüngeren Semester gilt die neue Prüfungsordnung (2021).
Der formlose Antrag ist durch den Kandidaten/die Kandidatin beim Prüfungsausschuss des MSc Geowissenschaften schriftlich zu stellen. Das Einverständnis der Betreuer ist vorher einzuholen und auf dem Antrag zu dokumentieren. Der Grund der Verlängerung darf nicht im eigenen Verschulden des Kandidaten/der Kandidatin liegen. Die formlosen Anträge sollten spätestens zwei Wochen vor der Abgabefrist, die in der Zulassung zur Abschlussarbeit festgelegt worden war, gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages werden der Kandidat/die Kandidatin und das Prüfungsamt über den Entscheid informiert.